Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gifttiergesetz

GiftTierG NRW

§ 6 Sonderordnungsbehörde; Geltung anderer Rechtsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GiftTierG%20NRW/6#abs-1 (1) Für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Landesamt als Sonderordnungsbehörde zuständig. Die dem Landesamt nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GiftTierG%20NRW/6#abs-2 (2) Vorschriften des Tierschutzrechts sowie des Natur- und Artenschutzrechts bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GiftTierG%20NRW/6#abs-3 (3) Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug auf sehr giftige Tiere bleiben unberührt, soweit sie zu diesem Gesetz nicht in Widerspruch stehen.

§ 5 § 7